Satzungen

Förderverein Wolfener Hütten e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Wolfener Hütten e.V." und hat seinen Sitz in Wolfen. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Bitterfeld einzutragen.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, der Völkerverständigung, dem Kontakt von Bürgern zur Förderung des Wissens und zum nationalen sowie internationalen Austausch von Erfahrungen über kommunale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Probleme zu dienen.

 

Zur Erfüllung des Zwecks hat der Verein Bildungstreffen, wissenschaftliche Schulungen und Seminare in Wolfen, den Partnerstädten von Wolfen sowie sonstigen geeigneten Orten zu veranstalten und die dafür notwendigen Veranstaltungsstätten bereitzuhalten.

 

Der Verein darf zur Erfüllung dieses Zweckes aus Spendenmitteln Grundbesitz erwerben, geeignete Baulichkeiten errichten und unterhalten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuervergünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Diese Erklärung kann auf Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn sie vom Vorstand durch eine schriftliche Annahmeerklärung bestätigt wird.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss, über den der gesamte Vorstand entscheidet.

Ein Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.

 

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Beitrag

Über einen Mitgliederbeitrag kann die Mitgliederversammlung entscheiden.

 

Grundsätzlich sollen sich die Mittel des Vereins aber durch freiwillige Spendenleistungen sowohl der Mitglieder als auch vereinsfremder Personen zusammensetzen. Von allen Mitgliedern wird insofern erwartet, dass sie auch ohne Festsetzung eines Mitglieder-beitrages oder bei einem nur geringen Mitgliederbeitrag dem Verein zur Erfüllung seines Zweckes freiwillige Leistungen als Sach-, Finanz- und Arbeitszuwendungen erbringen.

 

Den finanziellen Wert der Zuwendung nimmt der Verein als Spende entgegen.

 

§ 8 Vorstand
  1. Der von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre zu wählende Vorstand
    (Gesamtvorstand) besteht aus
    • dem Vorsitzenden und zwei Vertretern,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Pressewart,
    • Beisitzern, deren Anzahl sich nach der Zahl der Mitglieder bestimmt. Auf die volle Zahl von jeweils 40 Mitgliedern entfällt ein Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, beruft der geschäftsführende Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein entsprechendes neues Mitglied für die restliche Amtszeit zu wählen. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt.
§ 9 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Sie sind hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 10 Geschäftsführer

Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt einem Geschäftsführer. Über die Bestellung, Abberufung und Aufwandsentschädigung des Geschäftsführers, der nicht

dem Vorstand anzugehören braucht, beschließt der Gesamtvorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Geschäftsführer, der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

 

Zu den originären Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:

  • die Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand,
  • die Entlastung des Vorstandes und dessen Geschäftsführers,
  • die Wahl von zwei Buchprüfern,
  • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

 

Die Vorschriften über den Zweck und die Gemeinnützigkeit der Satzung sowie die reinen Formvorschriften der Satzung können von dem geschäftsführenden Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.

 

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

In allen anderen Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Ist in den vorgenannten Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung wegen dem selben Gegenstand einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen.

 

Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

Sieht der geschäftsführende Vorstand eine Angelegenheit mehrheitlich als dringend an, kann es auch ohne vorherige Angabe auf der Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung zum Tagesordnungspunkt gemacht werden.

 

§ 12 Beiräte

Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Den Vorsitz soll ein Vorstandsmitglied übernehmen.

 

§ 13 Niederschrift

Über die von dem Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist.

 

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für den Zweck der Förderung der Völkerverständigung.

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Stadt Wolfen sein.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Die Beschlussfassung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 6.09.2008.

Wolfen, 06.09.2008

 

Vorsitzender: Herr Müller

1. Stellvertreter: Herr Birkner

Schatzmeister: Frau Julia Roye

Schriftführer: Frau Schulze

 

pdf-logo.jpg[Download]